Grün für alle
20.11.2021
Informationen zur Mitgliederversammlung im Verein
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, mindestens jedoch einmal zu Beginn des Geschäftsjahres. Sie ist ferner zu berufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und Gründe verlangt.
Mitgliederversammlung sind durch den Vorsitzender/in, im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter/in, mit einer Frist von 14Tagen schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen. Aushang in der Gartenanlage genügt.
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
Der Sinn und Zweck einer Mitgliederversammlung ist geregelt im Bundeskleingartengesetz, sowie auch in der Vereinssatzung.
10.10.2020
Liebe Gartenfreunde,
Thema Zusatzwahl.
Ein Vorstand ist lt. Gesetz und Satzung weiterhin geschäftsfähig,
wenn dieser verbleibende Vorstand in einem Verein
aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied
Kassierer*In und/oder Schriftführer*In
des geschäftsführenden Vorstandes besteht/ bestehen und den Verein weiterführt/weiterführen.
Trotzdem müssen die Positionen, die
z.B. durch den Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes entstanden sind,
wieder neu besetzt werden, um somit als vollständiger Vorstand den Verein/Verband
auch nach außen oder aber auch vor Gericht zu vertreten.
Für die Übergangszeit, bis zur nächsten Mitgliederversammlung,
gibt es nach dem Gesetz eine vorübergehende Lösung
um die vakanten Positionen zu besetzen. Denn diese
wichtigen Vereinsarbeiten, wie z.B. Zahlungsvorgänge im Verein,
oder Vorstandssitzungen etc., müssen termingerecht erledigt werden.
Wenn in einer Mitgliederversammlung
eine einzelne zu wählende Vorstandsposition
nicht besetzt werden konnte,
oder aber ein einzelnes Vorstandsmitglied
vor Beendigung seiner/ihrer Amtszeit
noch vor der nächsten Mitgliederversammlung
zurückgetreten ist,
kann und darf der Vereinsvorstand in diesem Fall nach Paragraph 58 Nr.3 BGB
diese Position vorübergehend (kommissarisch) mit einem geeigneten
oder freiwilligen Vereinsmitglied per Mehrheitsbeschluss in einer internen Vorstandssitzung
mit allen übrigen Vorstandsmitgliedern ernennen/intern wählen.
Dies bezeichnet man als Kooptierung.
In der hier hinterlegten PDF-Datei als allgemeine Information
kann nachgelesen werden,
was kooptierte Vorstandsmitglieder dürfen
und was nicht.
- Hier die Datei zum Anklicken -
Ergänzungswahl im Vorstand. Was kooptierte Vorstandsmitglieder dürfen.pdf
Diese Zusammenstellung der PDF-Datei ist ein Service des Bezirksverbandes Recklinghausen der Kleingärtner e.V.
- und unterliegt keiner anwaltlichen Beratung
- und auch keiner fremdgenutzten Quelle zugrunde.
Sie wurde von uns zusammengestellt und dient den Vereinen als kleine Hilfe
oder Rat.
Ein Service des Bezirksverbandes Recklinghausen der Kleingärtner e.V.
mit freundlicher Empfehlung
Werner Placzek
Bezirksverbandsvorsitzender
---------------------------------------------- 3.07.2020
Grundsätzliches zum Kleingarten. Was sagt das "BKleinG" darüber?
Aus dem Bundeskleingartengesetz.pdf
Mit freundlicher Empfehlung
Werner Placzek
Vorsitzender des Bezirksverbandes
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2.06.2020
Delegierte und Beisitzer, unverzichtbar für jeden Kleingärtnerverein
Hier ist eine kleine Orientierungshilfe über die Funktion, das Aufgabenfeld und deren jeweilige Amtszeit für:
- Den erweiterten Vorstand, = den Beisitzern
- Den Delegierten
als kurze Zusammenfassung aufgeführt.
Delegierte im Verein.pdf <<< (Bitte anklicken, um Datei zu öffnen.)
Zu 1. Beisitzer*Innen sind für jeden Verein unverzichtbar.
Zu 2. Die Delegierten, die Stellvertretung des Vereines
Besonderer Hinweis: Delegierte sind berufen und werden persönlich zu der Versammlung eingeladen. Sie bekleiden ein wichtiges und unverzichtbares Amt. Sie sollten ihrer Verpflichtung unbedingt nachkommen und der Einladung Folge leisten.
Rein rechtlich ist ein Fernbleiben oder Versäumnis des Termins nur in zwingenden und oder gesundheitlichen Gründen – mit Einschränkungen- gestattet. Ohne ausreichende Freistellung und wichtiger Begründung kann es ggf. zu rechtlichen Konsequenzen kommen.
Zusammengefasst von Maria Althaus
im Auftrag von
und mit freundlicher Genehmigung zur Informatio/Service an die Mitglieder
Werner Placzek
Vorsitzender im Bezirksverband Recklinghausen der Kleingärtner e.V.
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Informationen zur Mitgliederversammlung im Verein
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, mindestens jedoch einmal zu Beginn des Geschäftsjahres. Sie ist ferner zu berufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und Gründe verlangt.
Mitgliederversammlung sind durch den Vorsitzender/in, im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter/in, mit einer Frist von 14Tagen schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen. Aushang in der Gartenanlage genügt.
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
Der Sinn und Zweck einer Mitgliederversammlung ist geregelt im Bundeskleingartengesetz, sowie auch in der Vereinssatzung.
Aus dem Handbuch für Kleingartenpraktiker von Mainczyk/Nessler Auflage 1 von 2020: Vereinsrecht im Kleingärtnerverein steht dies unter:
§10 Mitgliederversammlung,
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind besondere.
a) Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderungen sowie die Kleingartenordnung, soweit diese Satzung nicht anderes vorsieht.
b) Wahl des Vorstands, soweit diese Satzung nicht anderes vorsieht.
c) Wahl Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über Grundsatzfragen und Anträge.
e) Beschlussfassung über Mitgliederbeiträge,
Umlagen, Gemeinschaftsarbeiten u.a. und der Beitragsordnung.
f) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen Ausschluss von Mitgliedern.
g) Ernennung von Ehrenmitglieder, soweit die Satzung nicht anderes vorsieht.
h) Jährliche Entgegennahme des und Beschlussfassung über den
Geschäftsbericht des Vorstands und den Kassenbericht, sowie des Berichts der Kassenprüfer.
I) Entlastung des Vorstands
Mit freundlichem "Gut Grün"
Werner Placzek
Vorsitzender im Bezirksverband Recklinghausen der Kleingärtner e.V.